Geändert: Mai 2024
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1)
Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Köfering“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins „Freiwillige Feuerwehr Köfering e.V.“.
2)
Der Verein hat seinen Sitz in Köfering.
3)
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
1)
Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Köfering, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3)
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3
Mitglieder
1)
Mitglieder des Vereins können sein:
  1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder)
  2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder)
  3. fördernde Mitglieder
  4. Ehrenmitglieder
2)
Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
1)
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat
2)
Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich bei der Vorstandschaft einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter nachweisen.
3)
Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Sie ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
4)
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Beschluss der Vorstandschaft.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
1)
Die Mitgliedschaft endet
  1. mit dem Tod des Mitglieds,
  2. durch Austritt,
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
  4. durch Ausschluss.
2)
Der Austritt ist dann wirksam, wenn er der Vorstandschaft gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
3)
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens 3 Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
4)
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber der Vorstandschaft zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer First von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses bei der Vorstandschaft eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat die Vorstandschaft sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
1)
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
2)
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
3)
Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zahlen keinen Beitrag.
4)
Mitglieder ab dem vollendeten 75. Lebensjahr zahlen ihren Beitrag auf freiwilliger Basis.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.
§ 8
Vorstandschaft
1)
Die Vorstandschaft besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
  1. dem ersten Vorsitzenden
  2. dem zweiten Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer
  4. dem Kassenwart
  5. fünf weiteren Mitgliedern
  6. dem Kommandanten
  7. dem Jugendwart
2)
Die unter Abs. 1 Nummer 1 bis 5 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Der erste und zweite Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die unter Abs. 1 Nummer 6 und 7 genannten Mitglieder gehören der Vorstandschaft kraft ihres Amtes an. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf Ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
3)
Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandschaftsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die gesamte Vorstandschaft oder einzelne Mitglieder ihres Amtes entheben, sofern ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt. Die Vorstandschaftsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
§ 9
Zuständigkeit der Vorstandschaft
1)
Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Sie hat vor allem folgende Aufgaben:
  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung.
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
  3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
  5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes,
  6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
  7. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.
2)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand, dies sind gem. § 26 BGB der 1. und 2. Vorsitzende, vertreten. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass der 2. Vorsitzende nur dann zur Vertretung berechtigt ist, wenn der 1. Vorsitzende an der Vertretung gehindert ist.
3)
Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500,00 € Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Vorstandschaft – siehe § 8 – zugestimmt hat.
§ 10
Sitzung der Vorstandschaft
1)
Für die Sitzung der Vorstandschaft sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandschaftsmitgliedes.
2)
Über die Sitzung der Vorstandschaft ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandschaftssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 11
Kassenführung
1)
Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
2)
Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
3)
Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf sechs Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 12
Mitgliederversammlung
1)
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnungen, Entlastung der Vorstandschaft
  2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft und der Kassenprüfer,
  4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
  5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss der Vorstandschaft.
2)
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe von der Vorstandschaft schriftlich verlangt wird.
3)
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Bekanntgabe der Tagesordnung angekündigt. Die Bekanntgabe der Mitgliederversammlung erfolgt durch öffentlichen Aushang.
4)
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragt, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
§ 13
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandschaftsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
2)
In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied ab dem 16. Lebensjahr – auch Ehrenmitglied- stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.
3)
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die absolute Mehrheit der angegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
4)
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
5)
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 14
Ehrungen
An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann die Ehrennadel oder die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.
§ 15
Auflösung
1)
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder beschlossen werden. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
2)
Bei Auflösung des Vereins, Verlust der Rechtsfähigkeit oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es ausschließlich und unmittelbar im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

 

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